DIE STATUTEN DES FREUNDESKREISES DER ETHIKPARTEI
Wesen
Art. 1 Unter dem Namen "Der Freundeskreis der Ethikpartei " schliessen sich natürliche Personen zu einem Verein mit einem politischen Zweck gem. ZGB Art. 60ff. mit Sitz an der Seefeldstrasse 73 in Zürich zusammen.
Zweck
Art. 2 Ein wichtiger Grundgedanke des Freundeskreises der Ethikpartei ist, dass Ethik und Spiritualität jeden etwas angeht und somit überall, auch in der Politik, Anwendung finden muss: "Wir ergreifen aktiv Partei für das Gute oder das Schlechte ergreift Partei von uns!"
In diesem Zusammenhang ist der Freundeskreis der Ethikpartei nicht nur eine rein politische Institution sondern auch eine spirituelle, welche Ethik und Spiritualität in das praktische Alltagsleben der Gesellschaft einfliessen lassen will und sich selber international in humanitären Entwicklungsprojekten betätigt.
Art. 3 Der Freundeskreis der Ethikpartei wurde gegründet unter anderen nach dem Vorbild von: Gandhi, Mohandas Karamchand, genannt Mahatma, (1869-1948), Führer der indischen Unabhängigkeitsbewegung.
Art. 4 Der Freundeskreis der Ethikpartei ist mehr als das, was man heutzutage unter einer Partei versteht. Er will einerseits Partei nehmen an den Problemen des öffentlichen Lebens, aber er soll anderseits auch eine Informationsquelle sein, die in dieser verworrenen, heutigen Zeit als eine Orientierungshilfe dient. Er will die Wege des richtigen Handelns aufzeigen, auf denen man den Kreislauf von Alter, Krankheit, Geburt und Tod durchbrechen kann, indem man seine eigene, wesensgemässe Stellung im Universum und in seinem eigenen kleinen Mikrokosmos zu verstehen beginnt.
Art. 5 Der Freundeskreis der Ethikpartei ist mit der Einführung eines neuen und doch altbekannten ethischen Weltbild, das unserem eigentlichem Wesen der ethischen Liebe entspricht, ein wichtiger Beitrag (wenn nicht der wichtige Beitrag) für das Abwenden der negativen Entwicklungen unserer modernen Zeit. Er ist eine Kehrtwende vor dem sicheren Abgrund, in den uns blinde, korrupte und machtbesessene Finanzkapitäne, Konzernmanager und andere egoistische Befehlshaber hineinführen wollen.
Art. 6 Der Freundeskreis der Ethikpartei gründet auf einem Dialog über den Wertezerfall und die gesellschaftlichen Probleme unserer modernen Zeit. Er will Weg weisend auf die Ethik und das Lebensgefühl der Gesellschaft einwirken. Er ist ein Forum für Menschen, die sich ihrer Verantwortung gegenüber sich und ihrer Umwelt bewusst sind und sich und ihre Umwelt nicht nur informieren, sondern vor
allem auch positiv transformieren wollen.
Art. 7 Der Freundeskreis der Ethikpartei ist eine unabhängige Organisation um ethische Wissenschaftler, ethische Journalisten und ethische Schriftsteller usw., welche sich durch ihren ethischen Lebensstiel auszeichnen, in einer unabhängigen Organisation, vor negativen kapitalistischen und militärischen Einflüssen zu beschützen und mit staatlichen Geldern ihre unabhängige Forschung und Meinungsäusserung in eigenen Laboratorien, Bibliotheken, Pressehäusern und auch Unterkünften zu fördern. (Siehe die rote Glasperle: Die Rechte und Pflichten der Intellektuellen)
Art. 8 Der Freundeskreis der Ethikpartei ist unabhängig von irgendwelchen bestehenden parteipolitischen Tendenzen, religiösen Bewegungen, wirtschaftlichen Interessen oder rassistischen Erwägungen.
Mitgliedschaft
Art. 9 Mitglied des Freundeskreises der Ethikpartei kann sein, wer die Statuten und das Profil der Ethikpartei (z.Bsp. beschrieben auf der Webpage www.Ethikpartei.ch) anerkennt.
Art. 10 Nach schriftlich eingereichter Anmeldung einer Einzelperson bestätigt der Vorstand die Aufnahme.
Art. 11 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit dem Tod und kann im nächsten Leben wieder erneuert werden.
Art. 12 Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen ist möglich.
Art. 13 Mitglieder, die den Bestrebungen oder dem Ansehen des Freundeskreises der Ethikpartei Schaden zufügen, können durch schriftlichen Beschluss des Vorstands ohne die Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall vom Vorstand anzuhören.
Mitgliedermindestbeiträge
Art. 14 Der Mitgliedermindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
Organe
Art. 15 Die Organe des Freundeskreises der Ethikpartei sind:
- Jahresversammlung (JV)
- Vollversammlung (VV)
- Vorstand
- Revision/Kontrollstelle
Art. 16 Oberstes Organ des Freundeskreises der Ethikpartei ist die Jahresversammlung (JV), welche einmal jährlich am 1. August zusammentritt.
Art. 17 Aufgaben der JV sind insbesondere:
- Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme des Kassaberichts
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Wahlen des Vorstandes
- Wahlen der Revision/Kontrollstelle
Art. 18 Die Vollversammlung oder 20% der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.
Art. 19 Anträge an die JV stellen können innerhalb der Antragsfrist
- die Vollversammlung
- Einzelmitglieder
Art. 20 Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr.
Art. 21 Die Vollversammlung (VV) setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern des Freundeskreises der Ethikpartei.
Art. 22 Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Fassen von Abstimmungsparolen
- Beschluss über kurzfristige Aktionen und Bildungsveranstaltungen
- Unterstützung von Initiativen und Referenden
- Beitritt zu überparteilichen Komitees
- Ausführung der JV-Beschlüsse
Art. 23 An der VV gilt das einfache Mehr.
Art. 24 Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Ressorts: Sekretariat, Finanzen, Bildung, Aktionen, Medien. Weitere Mitglieder sind jeweils ein/e Delegierte/r aus den bestehenden Arbeitsgruppen.
Art. 25 Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:
- Geschäftsführung
- Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse
Art. 26 Die Revision/Kontrollstelle obliegt einer vom Vorstand unabhängigen Person.
Finanzen
Art. 27 Der Freundeskreis der Ethikpartei finanziert sich durch:
- Spenden und Legate
- andere möglichen Quellen
Art. 28 Der Freundeskreis der Ethikpartei haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.
Auflösung
Art. 29 Die Auflösung des Freundeskreis der Ethikpartei kann nur durch die eigens einberufene Mitgliederversammlung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Er entscheidet auch über die weitere Verwendung des Vermögens.
Schlussbestimmung
Art. 30 Die Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung des Freundeskreisees der Ethikpartei vom 01. August. 2003 in Kraft.
DIE STATUTEN DES BILDUNGSWESEN DER ETHIKPARTEI
Wesen
Art. 1 Unter dem Namen "Das Bildugswesen der Ethikpartei" (EP) schliessen sich natürliche Personen zu einem Verein mit einem politischen Zweck gem. ZGB Art. 60ff. mit Sitz an der Seefeldstrasse 73 in Zürich zusammen.
Zweck
Art. 2 Ein wichtiger Grundgedanke der EP ist, dass Ethik und Spiritualität jeden etwas angeht und somit überall, auch in der Politik, Anwendung finden muss: "Wir ergreifen aktiv Partei für das Gute oder das Schlechte ergreift Partei von uns!" In diesem Zusammenhang ist die EP nicht nur eine rein politische Institution sondern auch eine spirituelle, welche Ethik und Spiritualität in das praktische Alltagsleben der Gesellschaft einfliessen lassen will und sich selber international in humanitären Entwicklungsprojekten betätigt.
Art. 3 Die EP wurde gegründet unter anderen nach dem Vorbild von: Gandhi, Mohandas Karamchand, genannt Mahatma, (1869-1948), Führer der indischen Unabhängigkeitsbewegung.
Art. 4 Die EP ist mehr als das, was man heutzutage unter einer Partei versteht. Sie will einerseits Partei nehmen an den Problemen des öffentlichen Lebens, aber sie soll anderseits auch eine Informationsquelle sein, die in dieser verworrenen, heutigen Zeit als eine Orientierungshilfe dient. Sie will die Wege des richtigen Handelns aufzeigen, auf denen man den Kreislauf von Alter, Krankheit, Geburt und Tod durchbrechen kann, indem man seine eigene, wesensgemässe Stellung im Universum und in seinem eigenen kleinen Mikrokosmos zu verstehen beginnt.
Art. 5 Die EP ist mit der Einführung eines neuen und doch altbekannten ethischen Weltbild, das unserem eigentlichem Wesen der ethischen Liebe entspricht, ein wichtiger Beitrag (wenn nicht der wichtige Beitrag) für das Abwenden der negativen Entwicklungen unserer modernen Zeit. Sie ist eine Kehrtwende vor dem sicheren Abgrund, in den uns blinde, korrupte und machtbesessene Finanzkapitäne, Konzernmanager und andere egoistische Befehlshaber hineinführen wollen.
Art. 6 Die EP gründet auf einem Dialog über den Wertezerfall und die gesellschaftlichen Probleme unserer modernen Zeit. Sie will Weg weisend auf die Ethik und das Lebensgefühl der Gesellschaft einwirken. Sie ist ein Forum für Menschen, die sich ihrer Verantwortung gegenüber sich und ihrer Umwelt bewusst sind und sich und ihre Umwelt nicht nur informieren, sondern vor
allem auch positiv transformieren wollen.
Art. 7 Die EP ist eine unabhängige Organisation um ethische Wissenschaftler, ethische Journalisten und ethische Schriftsteller usw., welche sich durch ihren ethischen Lebensstiel auszeichnen, in einer unabhängigen Organisation, vor negativen kapitalistischen und militärischen Einflüssen zu beschützen und mit staatlichen Geldern ihre unabhängige Forschung und Meinungsäusserung in eigenen Laboratorien, Bibliotheken, Pressehäusern und auch Unterkünften zu fördern. (Siehe die rote Glasperle: Die Rechte und Pflichten der Intellektuellen)
Art. 8 Die EP ist unabhängig von irgendwelchen bestehenden parteipolitischen Tendenzen, religiösen Bewegungen, wirtschaftlichen Interessen oder rassistischen Erwägungen.
Art. 9 Die Mitglieder der Ethikpartei dürfen keine korruptierende Machtpositionen in öffentlichen politischen Ämtern erhalten und somit dürfen sie nicht für solche kandidieren oder solche annehmen.
Mitgliedschaft
Art. 10 Mitglied der EP kann sein, wer die Statuten der EP und das Profil der EP (z.Bsp. beschrieben auf der Webpage www.ethikpartei.ch) anerkennt.
Art. 11 Nach schriftlich eingereichtem Beitrittsgesuch einer Einzelperson entscheidet der Vorstand über deren Aufnahme.
Art. 12 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall mit dem Tod und kann im nächsten Leben wieder erneuert werden.
Art. 13 Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen ist möglich.
Art. 14 Mitglieder, die den Bestrebungen oder dem Ansehen der EP Schaden zufügen, können durch schriftlichen Beschluss des Vorstands ohne die Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall vom Vorstand anzuhören.
Mitgliedermindestbeiträge
Art. 15 Der Mitgliedermindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
Organe
Art. 16 Die Organe der EP sind:
- Jahresversammlung (JV)
- Vollversammlung (VV)
- Vorstand
- Revision/Kontrollstelle
Art. 17 Oberstes Organ der EP ist die Jahresversammlung (JV), welche einmal jährlich am 1. August zusammentritt.
Art. 18 Aufgaben der JV sind insbesondere:
- Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit
- Abnahme des Jahresberichts
- Abnahme des Kassaberichts
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten
- Wahlen des Vorstandes
- Wahlen der Revision/Kontrollstelle
Art. 19 Die Vollversammlung oder 20% der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.
Art. 20 Anträge an die JV stellen können innerhalb der Antragsfrist
- die Vollversammlung
- Einzelmitglieder
Art. 21 Zur Statutenänderung braucht es das absolute Mehr einer JV, ansonsten gilt das einfache Mehr.
Art. 22 Die Vollversammlung (VV) setzt sich zusammen aus dem Vorstand und allen aktiven Mitgliedern der EP.
Art. 23 Die VV nimmt ihre Aufgabe im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Fassen von Abstimmungsparolen
- Beschluss über kurzfristige Aktionen und Bildungsveranstaltungen
- Unterstützung von Initiativen und Referenden
- Beitritt zu überparteilichen Komitees
- Ausführung der JV-Beschlüsse
Art. 24 An der VV gilt das einfache Mehr.
Art. 25 Der Vorstand setzt sich zusammen aus den Ressorts: Sekretariat, Finanzen, Bildung, Aktionen, Medien. Weitere Mitglieder sind jeweils ein/e Delegierte/r aus den bestehenden Arbeitsgruppen.
Art. 26 Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:
- Geschäftsführung
- Ausführung der JV- und VV-Beschlüsse
Art. 27 Die Revision/Kontrollstelle obliegt einer vom Vorstand unabhängigen Person.
Finanzen
Art. 28 Die EP finanziert sich durch:
- Spenden und Legate
- andere möglichen Quellen
Art. 29 Die EP haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.
Auflösung
Art. 30 Die Auflösung der EP kann nur durch die eigens einberufene Mitgliederversammlung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie entscheidet auch über die weitere Verwendung des Vermögens.
Schlussbestimmung
Art. 31 Die Statuten treten nach Annahme durch die Jahresversammlung der EP vom 01. August. 2003 in Kraft.
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